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1. |
Begrenzung der
Zahl der Anflüge unter Flugfläche 120 auf ein Drittel der Gesamtzahl
aller Anflüge mit einer maximalen Obergrenze von 80 000 Anflügen pro
Jahr über deutsches Gebiet |
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2. |
Beschränkung der
Anflüge von Norden an Wochenenden und Feiertagen, Beginn am Wochenende
jeweils freitags 20.00 Uhr bis zum folgenden Montag 07.00 Uhr (feiertags
entsprechend, vom Vorabend bis zum Morgen des folgenden Werktages)
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3. |
Auflösung aller
Warteräume für Kloten über deutschem Hoheitsgebiet |
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4. |
Verteilung der
Anflüge auf die Pisten 14 und 16 sollte 2/3 zu 1/3 sein |
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5. |
Anflughöhe nur so
niedrig wie für Anflug auf Piste 14 oder 16 unabdingbar |
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6. |
Anflüge aus Osten
auf Piste 28 müssen möglichst frühzeitig und ohne Nutzung deutschen
Hoheitsgebietes zum Flughafen geführt werden |
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7. |
Abflugverfahren
von den Pisten 32 und 34 sind so festzulegen, dass die Flüge mindestens
3NM südlich der deutsch-schweizerischen Grenze weiterführen und nicht
unterhalb Flugfläche 120 in deutsches Gebiet einfliegen |
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8. |
Mindesthöhe für
Überflüge zwecks Landung in Kloten von Flugfläche 200 |
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9. |
Übernahme der
Flugsicherung durch DFS über deutschem Hoheitsgebiet, bzw.
verfassungsgemäße Wahrnehmung durch eine zwischenstaatliche Organisation |